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Steuererstattung bei Forderungsausfall
Für die von Ihnen an das Finanzamt gezahlte
Umsatzsteuer gilt Folgendes: Ist das vereinbarte
Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder
Leistung uneinbringlich geworden, ist der dafür
geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17
Abs. 2 Nr. 1 UStG). Uneinbringlichkeit liegt insbe-
sondere vor, wenn der Schuldner zahlungs unfähig
ist (Ziffer 17.1 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungser-
lass).
Steuererstattung
Ihr Auftraggeber wurde insolvent. Weitere Zahlungen sind nicht zu erlangen. Wir teilen Ihnen dies schriftlich mit.
Ihren endgültigen Forderungsausfall und damit Ihren Anspruch auf USt.-Erstattung berechnen Sie gegenüber dem
Finanzamt wie folgt:
Rechnungsbetrag inkl. USt.
29.750,00 EUR
abzüglich Regresserlöse
8.500,00 EUR
uneinbringliche Restforderung inkl. USt.
21.250,00 EUR
In dieser uneinbringlichen Brutto-Restforderung von 21.250,00 EUR ist ein USt.-Anteil
von 19 % enthalten (3.392,85 EUR).
Anspruch auf USt.-Erstattung gegenüber dem Finanzamt (ohne Berücksichtigung
eines möglichen Vorsteuerabzugs)
3.392,85
EUR
Ihre endgültige Ausfallberechnung
Rechnungsbetrag inkl. USt.
29.750,00 EUR
abzüglich Versicherungsleistung der R+V
20.825,00 EUR
abzüglich von R+V erhaltenem Regresserlös
2.550,00 EUR
abzüglich Rückerstattung USt.
3.392,85 EUR
Ihr tatsächlicher Forderungsausfall beträgt
2.982,15 EUR